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Hier sehen Sie Beispiele, wie die Dokumentation zu Ihrer Maschine aussehen könnte
Betriebsanleitung: Die Betriebsanleitung muss der Maschine bei Auslieferung beiliegen und in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats verfasst sein. Sie muss allgemeine Angaben zum Hersteller und dessen Bevollmächtigten, sowie die Bezeichnung (ausgenommen der Seriennummer) und eine Beschreibung der Maschine enthalten. Hierzu gehört auch eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Bedieners, der bestimmungsgemäßen Verwendung, sowie auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.
Risikobeurteilung: Gesetzlich ist die Erstellung einer Risikobeurteilung seit 1995 gemäß den Richtlinien für Maschinen, Druckgeräte und Medizinprodukte Pflicht. Die Richtlinien besagen, dass die Risikobeurteilung allein schon aus eigenem Interesse des Herstellers bei der Entwicklung einbezogen wird, um hohe Kosten für Neukonstruktionen oder sogar spätere Umbauten zu vermeiden.
Sicherheitskonzept: Ein Sicherheitskonzept ist ein sinnvolles Tool zur Festlegung aller sicherheitsgerichteten Funktionen. Dieses Konzept wird in der Entstehungsphase der Konstruktion erstellt und dient als Überblick der Maschine und deren Funktionen. Dieses Konzept visualisiert die sicherheitsgerichteten Funktionen der Maschine und wird teilweise schon früh in der Entstehung der Maschine von Kunden verlangt.
CE: Steht für Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft) und stellt seit 1995 die Übereinstimmung eines Produktes mit den maßgeblichen europäischen Richtlinien dar.
Wer erklärt CE: In der Regel erklärt der Hersteller, der Importeur oder der Inverkehrbringer mit der CE-Kennzeichnung in Eigenverantwortung, dass die Maschine der jeweiligen Richtlinie entspricht – und dokumentiert dies mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift auf der Konformitätserklärung.
Hersteller: Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und (erneut) in den Verkehr bringt. (§ 2 Absatz 10 GPSG). Der Hersteller ist also derjenige, der die Ausführung des Produktes unmittelbar beeinflussen kann.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum ist gleichbedeutend mit dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes in Deutschland (§ 2 Absatz 8 GPSG).
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